Interzero -Wo Lizenzierung aufNachhaltigkeit trifft
WHAT?
Interzero - Wo Vielfalt an Services begeistert
Unsere umfassenden Lösungen und maßgeschneiderte Beratung zeichnen uns seit 30 Jahren aus. Finden auch Sie die passende Lösung für Ihr Unternehmen.
Interzero ist Ihr führender Partner in der Lizenzierung und das bereits seit mehr als 30 Jahren Erfahrung.
In unserem Portfolio finden auch Sie die passende Lösung für Ihr Unternehmen.
3 Stoffströme
Interzero bietet Lizenzierung und die Verwertung für Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräte und Batterien an.
Bevollmächtigung
Als Unternehmen ohne Sitz in Österreich können Sie uns als bevollmächtigter Vertreter Ihre Pflichten anvertrauen.
Consulting Leistungen
Gesetzliche Rahmenbedingungen erschweren die Einhaltung aller Pflichten und wir sorgen für Entwirrung. Vertrauen Sie auf unsere Expert:innen.
Wer braucht's?
Verpackungslizenzierung:
Alle Unternehmen, die verpackte Waren an Endverbraucher in Österreich verkaufen oder liefern. Dazu zählen: Hersteller, Händler, Importeure oder Online-Händler.
Batterielizenzierung:
Alle Unternehmen, die Batterien oder batteriehaltige bzw mit Akkus versehene Geräte in Österreich erstmals in Verkehr bringen oder importieren. Hersteller, Vertreiber oder Online-Händler zählen dazu.
Elektroaltgerätelizenzierung:
Alle Unternehmen, die Groß- und Kleingeräte, Monitore und IT Geräte, Lampen und Wärmeüberträger in Österreich herstellen, importieren oder vertreiben.
Bevollmächtigung:
Ausländischer Versandhändler, Fernabsatzhändler und Hersteller benötigen sowohl für Verpackungen, Elektroaltgeräte als auch für Batterien einen bevollmächtigten Vertreter mit Sitz in Österreich, um weiterhin lizenzieren zu dürfen.
Beim Fehlen der verpflichtenden Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem wie Interzero, muss mit hohen Bußgeldern oder Abmahnungen gerechnet werden.
HOW?
Interzero - Wo klare Schritte auf klare Vorteile treffen
Erfahren Sie, wie wir Ihnen einen reibungslosen und effizienten Weg zur nachhaltigen Lizenzierung bieten.
Kalkulator und Registrierung (Neukunde)
Ermitteln Sie die voraussichtlichen Kosten durch Bekanntgabe ihrer Mengen für alle 3 Stoffströme. Anschließend können Sie sich registrieren.
Zum Kundenkonto (Bestandskunde)
Sie haben bereits ein Kundenkonto? In diesem bleiben alle eingegebenen Mengen für Ihre Weiterbearbeitung gespeichert.
Vertragsbestellung
Folgen Sie den Bestellschritten und bestätigen Sie den Vertragsabschluss. Fertig!
Hinweis*: seit dem 1. 1. 2023 sind Sie verpflichtet, einen Vertreter mit Sitz in Österreich zu bestellen. Dafür ist die Vollmacht erforderlich.
Notarielle Beglaubigung
Notarielle Beglaubigung Ihrer Unterschrift auf der Vollmacht.
Hinweis: schnelle und einfache Abwicklung durch unseren Partner Notarity.com
* nur internationale Kunden
Unser Kostenkalkulator für alle 3 Stoffströme
- Sehen Sie die Kosten direkt bei Eingabe Ihrer Mengen
- Für die Eingabe der Daten ist kein Kundenkonto nötig
WHY?
Interzero - Wo Lizenzierung nur Vorteile hat
Grün denken, grün handeln:
Warum Interzero Ihre Wahl für nachhaltige Lizenzierung sein sollte.
Ihre Vorteile | Interzero | Andere Anbieter |
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Für ALLE Lizenzbereiche EIN Ansprechpartner |
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Klimafreundlicher Tarif mit Zertifikat von climateAustria | ||
Digitale notarielle Beglaubigung | ||
CO2 Zertifikat von Institut Frauenhofer UMSICHT | ||
Weitere Zero Waste Leistungen buchbar |
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FAQ
Fragen zum bevollmächtigten Vertreter
Der bevollmächtigte Vertreter übernimmt sämtliche verpackungsrechtlichen Verpflichtungen des ausländischen Lieferanten.
Ausländische Versandhändler, die keinen Sitz in Österreich haben und die Verpackungen, oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben, müssen für ab dem 1. Jänner 2023 in Verkehr gesetzte Verpackungen einen bevollmächtigten Vertreter in Österreich bestellen.
Gleiches gilt auch für Unternehmen deren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und die für ihre österreichischen Firmenkunden die Vorentpflichtung für Verpackungen übernehmen möchten. Diese können einen bevollmächtigten Vertreter bestellen. Ohne Bevollmächtigten ist die Vorentpflichtung nicht mehr möglich.
Wenn Sie in Österreich nicht direkt an private Letztverbraucher vertreiben, müssen Sie die Verpackungen nicht lizenzieren. In der Pflicht stehen Ihre österr. Kunden. Teilen Sie Ihren (Firmen)-Kunden in Österreich mit, dass die an sie gelieferten Verpackungen nicht lizenziert sind. Ihre Kunden müssen dann selbst entscheiden, wie sie weiterverfahren; entweder diese Transportverpackungen, die bei Ihren österr. Kunden als Müll anfallen, als Eigenimporte deklarieren und dem Ministerium via eigener Meldung melden, oder die Verpackungen bei einem Sammel- und Verwertungssystem beteiligen.
Ja, eine Lizenzierung der Verpackungen für ein Unternehmen ohne Firmensitz in Österreich ist unabhängig von den Mengen, nur über Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters in Österreich möglich. Sie haben die Möglichkeit die Pauschallösung zu wählen, wenn Ihre Mengen jährlich unter 1500 kg liegen (sowohl im Haushalt als auch im Gewerbe).
Der bevollmächtigte Vertreter ist ein verpackungsrechtlicher Stellvertreter, der ab 01.01.2023 die Verpflichtungen für Sie übernehmen muss. (Genaue Informationen zu den Verpflichtungen finden Sie in der nächsten Frage.) Aufgrund der Verpflichtungen empfehlen wir Ihnen Ihren bevollmächtigten Vertreter sorgsam auszuwählen. Vertrauen Sie auf die profitara austria gmbh by Interzero.
Im Grunde kann aber jede natürliche oder juristische Person als bevollmächtigter Vertreter ausgewählt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Sitz in Österreich (inländische Zustelladresse)
- Notariell beglaubigte Vollmacht
- Registrierung beim BMK
Nein, eine Lizenzierung der Verpackungen für ein Unternehmen ohne Firmensitz in Österreich ist unabhängig von den Mengen, nur über Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters in Österreich möglich. Sie haben die Möglichkeit die Pauschallösung zu wählen, wenn Ihre Mengen jährlich unter 1500 kg liegen (sowohl im Haushalt als auch im Gewerbe).
Alle Verpflichtungen sind den §§ 16a bis 16d Verpackungsverordnung zu entnehmen.
Wir haben eine Zweigniederlassung in Österreich. Kann diese auch der bevollmächtigte Vertreter sein?
Die Regelungen zum bevollmächtigten Vertreter (vgl §§ 16a bis 16d Verpackungsverordnung) sehen zwingend vor, dass es sich beim bevollmächtigten Vertreter um eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland handeln muss.
Zweigniederlassungen, die innerhalb Österreichs errichtet werden, sind verpflichtend beim Firmenbuch anzumelden. Sie verfügen aber dennoch über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger bleibt vielmehr jene natürliche oder juristische Person, die auch hinter der Hauptniederlassung steht.
Ja, für ausländische Unternehmen/Personen ohne Firmensitz in Österreich ist die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters zwingend notwendig, um weiterhin rechtskonform Verpackungen in Österreich lizenzieren zu können.
Sollte Ihre E-Mail Adresse korrekt im System eingetragen sein, können Sie im Login Bereich ganz einfach auf „Passwort vergessen“ klicken, um ein neues Passwort zugesandt zu bekommen. Sie sehen die ersten 4 Stellen der hinterlegten E-Mail Adresse. Sollte diese nicht die aktuelle sein, so wenden Sie sich bitte an kundenberatung@interzero.at.
Sie benötigen seit dem 01.01.2023 einen bevollmächtigten Vertreter mit Sitz in Österreich, sollten Sie Verpackungen in Österreich vertreiben. Sobald Sie einen Vertrag und eine notarielle Beglaubigung vorliegen haben, ist die Bevollmächtigung bis zur Auflösung gültig. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem bevollmächtigten Vertreter über die Gültigkeit des Vertrags.
Bereits seit 2018 und 2019 benötigen Sie für die Lizenzbereiche Elektroaltgeräte und Batterien einen bevollmächtigten Vertreter. Sind Sie rechtskonform?
Ja, die notarielle Beglaubigung der Bestellung des bevollmächtigten Vertreters ist vom österreichischen Gesetz vorgegeben und kann im AWG nachgelesen werden. Gerne können Sie Ihren Notar damit beauftragen, oder sie nutzen das digitale Service unseres Partners notarity. Dabei stehen Ihnen über 200 Notare, meist innerhalb der nächsten 24 Stunden zur Verfügung. Weitere Informationen zum Service von notarity finden Sie auf notarity.com/faq. Notarity ist für Ihre Fragen per E-Mail info@notarity.com oder telefonisch unter +43 1 412 01 48 erreichbar.
Jeder offiziell anerkannter Notar kann die Beglaubigung vornehmen, Sie haben die Möglichkeit die Beglaubigung elektronisch über Notarity durchführen zu lassen.
Es muss nur die Unterschrift auf der Vollmacht beglaubigt werden und nicht die Abschrift.
Die Beglaubigung der Unterschrift vom Notar auf der Vollmacht muss in den Amtssprachen Deutsch oder Englisch ausgestellt werden. Beglaubigungen, welche nicht auf Deutsch oder Englisch ausgestellt werden, müssen von einem beeidigten Dolmetscher oder befassten Notar übersetzt werden.
Bitte laden Sie Ihre Dokumente in Ihrem Kundenkonto hoch, alternativ können Sie uns Ihre Unterlagen als PDF per E-Mail zusenden. Die Zusendung von physischen Vertragsunterlagen führt zur Verzögerungen in der Bearbeitungszeit.
Nein, wir benötigen die beglaubigte Vollmacht nicht im Original. Da wir für die weitere Bearbeitung das Original einscannen, bitten wir Sie uns gleich die Unterlagen in digitaler Form zuzusenden.
Beglaubigungen, welche nicht auf Deutsch oder Englisch ausgestellt werden, müssen von einem beeidigten Dolmetscher oder befassten Notar übersetzt werden.
Sobald Sie aktiver Interzero Kunde sind, ist die Teilnahmebestätigung jederzeit in unserem Onlineportal unter dem jeweiligen Jahr und Bereich abrufbar.
Sobald Sie Ihren Bevollmächtigten-Vertrag in Ihrem Kundenbereich hochgeladen haben und dieser von unserem Service Team bearbeitet wurde, können wir Ihnen die Lizenzpartnernummer zuschicken oder Sie finden Sie in Ihrer Teilnahmebestätigung.
Als ausländisches Unternehmen wird ein bevollmächtigter Vertreter zwischen Ihnen und einem österreichischen Sammel- und Verwertungssystem, wie die Interzero, zwischengeschaltet. Beim Abschluss Ihres Bevollmächtigten-Vertrags schließt die profitara austria gmbh einen Lizenzvertrag für Ihren benötigten Lizenzbereich mit der Interzero ab. Sie haben dafür nichts weiteres zutun.
Sie benötigen als ausländisches Unternehmen nicht nur einen bevollmächtigten Vertreter für Verpackungen seit 1.1.2023, sondern auch für bestimmte Einwegkunststoffprodukte. Sollten Sie diese Einwegkunststoffe vertreiben, kommen Sie auf uns zu:
- Luftballons: ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.
- Fanggeräte: „Fanggerät“ jedes Gerät und jeder Ausrüstungsgegenstand, das bzw. der in der Fischerei oder in der Aquakultur zum Orten, zum Fangen oder zur Aufzucht biologischer Meeresressourcen oder – auf der Meeresoberfläche schwimmend – zum Anlocken und zum Fangen oder zur Aufzucht dieser biologischen Meeresressourcen verwendet wird.
- Feuchttücher: getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege
- Tabakwaren: Tabakerzeugnisse im Sinne des § 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes
Die genauen Bestimmungen zum Vertragsrücktritt und zur Kündigung sind in unseren AGBs geregelt.
Besonderheit beim Bevollmächtigung-Vertrag: Innerhalb der ersten 2 Wochen können Sie ohne Kündigungsfrist vom Vertrag zurücktreten. Sie erhalten Ihren zuvor überwiesenen Betrag abzüglich der Servicegebühren von 1,48 % auf das von Ihnen genutzte Zahlungsmittel zurück. Nach Beauftragung kann die Rückerstattung 5-10 Werktage in Anspruch nehmen.
Definitionen: Wer benötigt einen bevollmächtigten Vertreter?
Ausländischer Hersteller ist jede Person im Sinne des § 12b Abs 2 AWG 2002, die Verpackungen in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt bzw. jede Person, die Einwegkunststoffprodukte gewerblich in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt und (ii) ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
Ausländischer Versandhändler (Verpackung) ist jede natürliche/juristische Person, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich hat und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG übergibt.
Ausländischer Fernabsatzhändler (Einwegkunststoffprodukte) ist jede Person, die Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland niedergelassen ist.
Fragen zu Ihrem Lizenzvertrag
Sobald Sie aktiver Interzero Kunde sind, ist die Teilnahmebestätigung jederzeit in unserem Onlineportal unter dem jeweiligen Jahr und Bereich abrufbar. Sollten Sie diese nicht finden, melden Sie sich bitte bei kundenberatung@interzero.at
Die Einstufung wird in den jeweiligen Verordnungen geregelt und geben Auskunft über die Häufigkeit Ihrer Meldeverpflichtungen. Die Einstufung der Meldeperiode ist ebenfalls die Grundlage für die Bevollmächtigten-Pauschale.
Die Berechnung ergibt sich aus den in Verkehr gebrachten Mengen in Tonnen mal €. Die aktuelle Tariflisten finden Sie unter „Info- und Preislisten“
- <1.500€ – jährliche Meldung
- Zwischen 1.500 € und 20.000 € – quartalsweise Meldung
- >20.000 € – monatliche Meldung
Im Zuge der Vertragsbestellung wird Ihr Lizenzentgelt anhand Ihrer angegebenen Mengen automatisch berechnet.
Die Mengenmeldungen sind am 15. des auf die Meldeperiode folgenden Monats fällig (z.B.: die Meldung für Jänner am 15.2., die Meldung für das 1. Quartal am 15.4., Die Jahresmeldung bis zum 15.1. des Folgejahres)
Dafür steht Ihnen unser Onlineportal unter https://onlineportal.interzero-austria.com/ zur Verfügung. Zugangsdaten erhalten Sie im Rahmen der Vertragsbearbeitung.
- Für Monats – und Quartalsmelder gibt es die Möglichkeit die laufend gemeldeten Mengen im Rahmen der Jahresabschlussmeldung bis 15.3. des Folgejahres zu korrigieren.
- Jahresmelder hingegen geben die Jahresmeldung bis zum 15.1. des Folgejahres ab, und können danach keine Korrekturen mehr vornehmen.
Nachdem Sie Ihren Interzero Vertrag abgeschlossen haben, bezahlt haben und Sie als Teilnehmer hinterlegt wurden, können Sie diese im Servicebereich unseres Meldeportals downloaden.
Derzeit ist die Bezahlung des Lizenzvertrags nur per Rechnung möglich. Diese wird Ihnen nach der Vertragsunterzeichnung zugesandt.
Die Bevollmächtigungspauschale kann im Vorhinein bezahlt werden, weshalb die Zahlung mit Kreditkarte oder Sofortbezahlung möglich ist. Zusätzlich bieten wir Ihnen Kauf auf Rechnung an. Die Zahlungsbedingungen finden Sie auf der Ihnen zugesandten Rechnung.
Die Zusendung der E-Rechnung erfolgt an die von Ihnen angegebene E-Mail Adresse. Sollten Sie eine abweichende Rechnungsadresse haben, geben Sie uns diese bitte während des Bestellvorgangs an.
- Als Pauschal- und Jahresmelder muss das Entgelt innerhalb der 14-tägigen Frist nach Einlangen der Rechnung bezahlt werden, um als Systemteilnehmer eingetragen zu werden.
- Monats- bzw. Quartalsmelder erhalten Ihre Rechnungen innerhalb von 2 Wochen nach Abgabe der letzten Meldungen.